AGB

1.

Mit der Erteilung des umstehenden Auftrages gelten die nachstehenden Vertrags- und Lieferbedingungen als anerkannt. Die Annahme des Auftrages durch den Unternehmer erfolgt nur zu den nachstehenden Bedingungen. Soweit in diesen keine abweichenden Regelungen enthalten sind, gelten die Bestimmungen der VOB in der jeweils gültigen Fassung. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend, der Auftrag ist erst wirksam, wenn die Annahme von uns schriftlich bestätigt wird.

2.

Abrufaufträge ohne Fristen sind vom Besteller spätestens 1 Jahr nach Auftragserteilung zur Lieferung abzurufen.

3.

Alle vom Unternehmer gemachten Lieferfristenangaben werden nach bestem Ermessen gegeben. Sie sind nur als annähernd und für den Unternehmer unverbindlich zu betrachten. Höhere Gewalt und Ereignisse, die dem Unternehmer die Lieferung und Montage wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Lieferung um die Dauer der Behinderung um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen. Kommt der Unternehmer in Verzug, so kann der Besteller nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten Nachfrist von mindestens 8 Wochen vom Vertrag insofern zurücktreten, als der Unternehmer noch nicht erfüllt hat.

4.

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Unternehmers gegen den Besteller – auch aus anderen Verträgen – Eigentum des Unternehmers. Sie darf ausschließlich im normalen Geschäftsbetrieb weiterveräußert werden. In diesen Fällen der Weiterveräußerung im normalen Geschäftsbetrieb darf der Besteller die Ware seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weitergegeben. Seine Forderung gegenüber seinen Kunden wird bereits jetzt an uns abgetreten. Der Besteller ist bis auf jederzeit möglichen Widerruf berechtigt, die Forderung für den Unternehmer einzuziehen und die eingezogenen Beträge gesondert aufzubewahren und sofort an den Unternehmer weiterzuleiten. Bei Widerruf der Forderungseinziehbefugnis ist der Unternehmer berechtigt, die Abtretung den Kunden des Bestellers mitzuteilen und unmittelbar von diesen Zahlung zu verlangen. Der Besteller hat in diesen Fällen dem Unternehmer die Namen der Kunden preiszugeben.

5.

Nimmt der Besteller die bestellte Ware nicht ab, so ist er gleichwohl zur Zahlung des vollen Kaufpreises verpflichtet; ersparte Aufwendungen des Unternehmers werden in Abzug gebracht. Falls der Besteller vor Herstellung der Waren den Vertrag kündigt, hat er 30% des Vertragswertes als Entschädigung für entgangenen Gewinn und für entstandene Kosten zu zahlen, es sein denn, der Besteller weist einen niedrigeren Schaden nach.

6.

Mündliche Nebenabreden mit den Vertretern (wie z. B.: Lieferfristenzusagen, Zusagen über Skonto- und Rabattgewährung, etc.) des Unternehmers sind in jedem Falle ungültig. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei die schriftliche Bestätigung des Unternehmers ausreichend ist.

7.

Bei Sachmängeln ist der Unternehmer nach seiner Wahl zu Nachbesserung, Gutschrift des Minderwertes, Lieferung mängelfreier Teile und bei Unvollständigkeit zur Nachlieferung verpflichtet. Transport-, Reise- und Montagekosten bei Ersatzlieferungen und Nachbesserungsmontagen gehen zu Lasten des Unternehmers. Weitergehende Ansprüche werden ausgeschlossen mit Ausnahme der Haftung für grobfahrlässiges und vorsätzliches Verschulden.

8.

Für Beschädigungen unserer Leistungen und Materialien durch den Auftraggeber oder Dritte haften wir nicht. Bei Eingriffen in die ausgeführte Montage oder wenn bauseitig zu erbringende Folgearbeiten die Beschädigung unserer Leistungen herbeiführen können, unsachgemäß oder entgegen unseren Anweisungen ausgeführt werden, entfällt unsere Garantie und Sachmängelhaftung, während unsere Vertragsansprüche bestehen bleiben.

9.

Kann eine Anlage durch einen vom Unternehmer nicht zu vertretenden Umstand nicht vollständig eingebaut werden, so ist die Zahlung für den eingebauten Teil der Anlage zu leisten. Eine Teillieferung gilt insoweit als selbstständiges Geschäft.

10.

Soweit nach Vertragsabschluß die im Auftrag festgelegte Ausführung oder Maße sich verändern, ist der Preis den neuen Gegebenheiten entsprechend der dann jeweils gültigen Preistabelle des Unternehmers zu berichtigen. Es gelten dann die den veränderten Gegebenheiten angepassten Preise als vereinbart.

11.

Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Fällige Rechnungsbeträge dürfen nicht zurückgehalten werden, bei Mängelansprüchen dürfen fällige Rechnungsbeträge nur in angemessenem Umfang zurückgehalten werden. Gerät der Besteller nach Abschluss des Vertrages in schlechtere finanzielle Verhältnisse, wodurch der Anspruch des Unternehmers auf Gegenleistung gefährdet wird, so kann der Unternehmer die Leistung verweigern bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.

12.

Der Unternehmer kann alle Rechte aus diesem Vertrag, auch die der Vertragserfüllung und insbesondere der Eigentumsrechte an der veräußerten Ware und die Vergütungsforderungen weiter übertragen.

13.

Die beweglichen Teile der Fenster und Türen bleiben auch nach Einbau unser Eigentum. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir unwiderruflich berechtigt, das Gelände und das Grundstück zu betreten, die Teile sicherzustellen und auf Kosten des Bestellers an uns zu nehmen.

14.

Erfüllungsort ist Borken, Gerichtsstand ist Amtsgericht Borken bzw. Landgericht Münster.

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